Zusammenfassung: Die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe hat das Ruhen der Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 58 Abs. 1 GSVG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe hat das Ruhen der Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 58 Abs. 1 GSVG
Schlagwörter: