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Pensionsversicherung

Aus der akuellen RechtsprechungArbeitsrecht - SozialrechtEdith Marold-WeinmeierASoK 2002, 318 Heft 9 v. 1.9.2002

Zusammenfassung: Die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe hat das Ruhen der Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung zur Folge.

Rechtsgrundlagen: § 58 Abs. 1 GSVG

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