Zusammenfassung: Für die Auslegung des Begriffs des "Monatsbezugs" für die Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Klagenfurt ist § 138 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes zugrunde zu legen, wonach Sonderzahlungen, Überstundenvergütungen oder Zuschläge keinen Bestandteil des Entgelts darstellen.