§ 82 GewO
Der Entlassungsgrund wie auch die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung muss im Zeitpunkt des Zugangs der Entlassungserklärung bestehen, um eine rechtsgültige Entlassung zu begründen.
OGH 23.05.2001, 9 ObA 116/01a
§ 82 GewO
Der Entlassungsgrund wie auch die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung muss im Zeitpunkt des Zugangs der Entlassungserklärung bestehen, um eine rechtsgültige Entlassung zu begründen.
OGH 23.05.2001, 9 ObA 116/01a