§ 82 lit f GewO
Das nicht umgehende Erscheinen des Dienstnehmers bei einem Gesprächstermin mit dem Dienstgeber aufgrund der Beendigung eines Handy-Telefonats rechtfertigt nicht die Entlassung.
OGH 27.06.2001, 9 ObA 153/01t
§ 82 lit f GewO
Das nicht umgehende Erscheinen des Dienstnehmers bei einem Gesprächstermin mit dem Dienstgeber aufgrund der Beendigung eines Handy-Telefonats rechtfertigt nicht die Entlassung.
OGH 27.06.2001, 9 ObA 153/01t