§ 26 Z 2 AngG; § 15 AngG
Bereits die Ankündigung der eigenmächtigen Verschiebung des Fälligkeitstermins für die Gehaltszahlungen durch den Arbeitgeber rechtfertigt den vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers; bei jahrelanger Akzeptanz dieses Verhaltens ist aber eine vorangehende Warnung erforderlich.