Zusammenfassung: Der OGH betont, dass eine Kündigung eines Arbeitnehmers erst nach Erwägung aller alternativen Einsatzmöglichkeiten ausgesprochen werden darf.
Rechtsgrundlagen: § 39 ArbVG; § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
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Zusammenfassung: Der OGH betont, dass eine Kündigung eines Arbeitnehmers erst nach Erwägung aller alternativen Einsatzmöglichkeiten ausgesprochen werden darf.
Rechtsgrundlagen: § 39 ArbVG; § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
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