Zusammenfassung: Der OGH erläutert, dass die irrtümliche Angabe eines falschen Kündigungstermins und einer falschen Kündigungsfrist nicht die Absicht des Masseverwalters zur masseschädigenden Kündigung indiziere, wenn die Kündigung ausdrücklich auf Grundlage des § 25 KO erfolgte.
Rechtsgrundlagen: § 25 KO