Zusammenfassung: Eine Missachtung unklarer, unkonkreter dienstlicher Anordnung rechtfertigt keine Entlassung.
Rechtsgrundlagen: § 27 Z 1 AngG
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Zusammenfassung: Eine Missachtung unklarer, unkonkreter dienstlicher Anordnung rechtfertigt keine Entlassung.
Rechtsgrundlagen: § 27 Z 1 AngG
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