§ 175 Abs 1 ASVG
Der OGH nimmt zur Begründung des Unfallversicherungsschutzes eines selbständig Erwerbstätigen Stellung und erläutert, dass ein Unfall beim Öffnen eines Fensters in Ermangelung eines hinreichenden Kausalzusammenhangs zur gewerblichen Tätigkeit nicht vom Schutzbereich des Unfallsversicherungsrechts umfasst ist.