§ 234 ZPO; § 1120 ABGB
Die Veräußerung der streitverfangenen Sache durch den Arbeitgeber nach Eintritt der Streitanhängigkeit wirkt sich auf dessen Aktivlegitimation nicht aus.
OGH 10.01.2001, 9 ObA 330/00w
§ 234 ZPO; § 1120 ABGB
Die Veräußerung der streitverfangenen Sache durch den Arbeitgeber nach Eintritt der Streitanhängigkeit wirkt sich auf dessen Aktivlegitimation nicht aus.
OGH 10.01.2001, 9 ObA 330/00w