§ 82 lit g GewO
Unterstellt ein Arbeitnehmer einem Arbeitskollegen die Begehung einer absichtlichen Körperverletzung, so verwirklicht er damit den Tatbestand der groben Ehrenbeleidigung. Den Arbeitgeber trifft die Beweislast bzw. der getätigten "ußerung, dem Arbeitnehmer steht der Wahrheitsbeweis offen.