§ 82 lit f GewO
Die bloße Androhung einer schriftlichen Verwarnung nach einer Fehlleistung des Arbeitnehmers indiziert die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber. Die Ablehnung zur Leistung einer Blankounterschrift durch den Arbeitnehmer stellt keine Verletzung von Dienstpflichten dar.