§ 27 Z 1 AngG
Der Arbeitnehmer ist im Fall eines strafbaren Fehlverhaltens des Arbeitgebers sowohl zur Geltendmachung einer Strafanzeige wie auch zur diesbezüglichen Inkenntnisssetzung des Geschäftspartners des Arbeitgebers berechtigt.
OGH 14.06.2000, 9 ObA 118/00v