§ 1431 ABGB; § 1486 Z 5 ABGB; § 1489 ABGB
Für die Rückforderung irrtümlich geleisteter überhöhter Gehaltszahlungen ist die dreijährige Verjährungsfrist maßgeblich; ist die überhöhte Gehaltszahlung auf eine Betrugshandlung des Arbeitnehmers zurückzuführen, gelangt die 30-jährige Verjährungsfirst zur Anwendung.