AlVG: § 10
VwGH 1. 4. 2026, Ra 2026/08/0033
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt.

