AlVG: § 10
VwGH 27. 1. 2026, Ra 2025/08/0105
Wenn von einem Arbeitslosengeldbezieher gegenüber dem potenziellen Dienstgeber (über der angebotenen Entlohnung liegende) Gehaltsvorstellungen schriftlich geäußert werden, die Vereitelungsvorsatz indizieren, muss zwar grundsätzlich schon im selben Schreiben darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine disponible Vorstellung handelt (vgl VwGH 17. 3. 2023, Ra 2022/08/0071, ARD 6856/11/2023). Wurde eine Bewerberin aber im Bewerbungsformular ausdrücklich zur Nennung von Gehaltswünschen aufgefordert, dann ist im Einzelfall zu beurteilen, ob angesichts der Höhe des Wunschgehalts und der sonstigen Umstände Vereitelungsvorsatz angenommen werden kann. Dazu bedarf es in der Regel der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung, sofern nicht ein eindeutiger Fall vorliegt.

