ASVG: § 49 Abs 1
Die Ermächtigung der Landesgeschäftsstelle nach § 49 Abs 1 letzter Satz AlVG, andere Stellen als die nach dem Wohnort zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS als Meldestellen für Kontrollmeldungen zu bezeichnen, ist nicht auf Gemeinden beschränkt, sondern erfasst etwa auch vom AMS beauftragte Sozialökonomische Betriebe. Die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung obliegt in einem solchen Fall weiterhin ausschließlich dem AMS und bewirkt die Vorschreibung der Meldung beim Sozialökonomischen Betrieb lediglich, dass die Verfügbarkeit gegenüber dem AMS durch das Erscheinen bei eben dieser Stelle darzutun ist; eine Übertragung von Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung an Private liegt nicht vor.

