ABGB: § 914
OLG Wien 18. 12. 2025, 9 Ra 81/25k
Dem Kläger wurde in seinem Dienstvertrag vom 19. 10. 1992 eine Betriebspension zugesagt. Die Pensionsbemessungsgrundlage bilden 60 % der im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses gebührenden Jahresbezüge, die Pension beträgt nach zehn pensionsfähigen Dienstjahren 40 % der Pensionsbemessungsgrundlage und steigt mit jedem weiteren vollendeten pensionsfähigen Dienstjahr auf bis zu 100 % der Pensionsbemessungsgrundlage nach 35 Dienstjahren an. Sollten im Zeitpunkt des Anfalls der Pension die Betriebspension plus gesetzlicher Sozialversicherungspension "80 % des letzten Aktivgehaltes" übersteigen, sieht der Dienstvertrag eine Kürzung der Gesellschaftspension um den übersteigenden Betrag vor.

