AlVG: § 7 Abs 3 Z 1
VwGH 15. 12. 2025, Ra 2024/08/0106
Der Antrag des Revisionswerbers auf Arbeitslosengeld wurde vom Arbeitsmarktservice mangels Verfügbarkeit abgewiesen, da der Revisionswerber aufgrund von Kinderbetreuungspflichten nur ab dem frühen Nachmittag arbeiten könne und es in seinem erlernten Beruf als Betriebslogistikkaufmann (unter Berücksichtigung des Berufsschutzes nach § 9 Abs 3 AlVG) keine entsprechenden Arbeitsstellen gebe. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Rechtsansicht, doch wurde das Erkenntnis vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH hatte dabei erstmals zu klären, ob die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG zu verneinen ist, wenn die arbeitslose Person sich zwar für allgemein am Arbeitsmarkt vorkommende Beschäftigungen bereithält, aber keine Stellen angeboten werden, die ihr individuell nach § 9 Abs 2 und 3 AlVG zumutbar sind. Er hat diese Frage nach einer ausführlichen Erörterung verneint:

