BPG: § 7
OGH 18. 3. 2026, 9 ObA 85/25b
Mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung wird gemäß § 7 Abs 1 BPG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles die bisher aus einer direkten Leistungszusage erworbene Anwartschaft auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar, wenn seit Erteilung der Leistungszusage drei Jahre vergangen sind. Zugleich sieht § 19 BPG vor, dass die Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund der §§ 2 bis 18 BPG zustehen, - soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt - durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden dürfen. Vereinbarungen über die Unverfallbarkeit sind daher nach dieser Bestimmung nur zulässig, sofern sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die gesetzliche Regelung.

