ABGB: § 879
OLG Wien 25. 2. 2026, 7 Ra 99/25t
Die Betriebsvereinbarung über die Einführung einer betrieblichen Vorsorge sah im vorliegenden Fall vor, dass eine Witwenpension im Falle des Ablebens eines Anwartschafts- bzw Leistungsberechtigten dessen Ehegattin gebührt, sofern die Ehe mit dem Anwartschafts- bzw Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt dessen Todes aufrecht war und nachweislich ein Anspruch auf eine Witwenpension gemäß ASVG nach dem Verstorbenen besteht.

