ABGB: § 1154
OLG Wien 28. 1. 2026, 7 Ra 94/25g
Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung schlechter zu behandeln als die übrigen. Dies gilt auch für freiwillige Leistungen, auf die die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch haben. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, freiwillige Zuwendungen an seine Dienstnehmer an bestimmte Bedingungen zu knüpfen oder auf eine bestimmte Gruppe von Dienstnehmern zu beschränken, solange er dabei nicht willkürlich und sachfremd differenziert. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren, etwa Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmern nicht mehr zu gewähren. Dementsprechend ist auch die Entscheidung eines Arbeitgebers, freiwillige Zuwendungen (hier: eine Mitarbeiterprämie) jenen Dienstnehmern vorzubehalten, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt noch in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, keine unsachliche Differenzierung (vgl OGH 24. 5. 2023, 8 ObA 30/23d, ARD 6855/9/2023). (Urteil rechtskräftig)

