ABGB: § 879
OGH 18. 3. 2026, 9 ObA 15/26k
Die klagende Arbeitgeberin und der beklagte Arbeitnehmer schlossen eine in einem Vertragsformblatt geregelte "Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zur Überlassung eines Dienstrades im Wege der Gehaltsumwandlung". Sie sah vor, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer ein von ihr geleastes Fahrrad ("Dienstrad") überlässt und ihm die monatlichen Netto-Leasingraten vom Lohn abzieht ("Gehaltsumwandlung"). Sie enthielt auch die Klausel: "Allen Arbeitnehmern, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben und außerhalb der Saison anderweitig beschäftigt oder beim AMS gemeldet sind, jedoch eine Wiedereinstellungszusage haben, wird während dieser Zeit die Nettorate (dh Gesamtleasingrate exkl USt) in Rechnung gestellt und diese ist vom Dienstnehmer dem Arbeitgeber zu bezahlen."

