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Neuer Arbeitgeber übernimmt Ausbildungskostenrückersatz - neue Rückersatzvereinbarung zulässig?

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 7009/6/2026 Heft 7009 v. 29.7.2026

AVRAG: § 2d

OLG Graz 16. 4. 2026, 7 Ra 6/26w

Der Kläger absolvierte zwischen 4. 6. 2020 und 5. 6. 2021 im Zuge des Dienstverhältnisses bei seiner vormaligen Arbeitgeberin D* GmbH eine Ausbildung zum Triebfahrzeugführer. Dazu schloss er eine Ausbildungskostenrückersatzklausel ab, die ihn zur aliquoten Rückzahlung der vom Arbeitgeber übernommenen Ausbildungskosten verpflichtete, wenn das Dienstverhältnis aus bestimmten, vom Kläger verschuldeten Auflösungsarten innerhalb von 4 Jahren nach Abschluss des Lehrgangs (also vor dem 5. 6. 2025) endet. Das Dienstverhältnis zur D* GmbH wurde zum 7. 3. 2025 aufgelöst. Tags darauf begann der Kläger ein Dienstverhältnis mit der beklagten Arbeitgeberin. Mit dieser schloss er am 6. 3. 2025 eine Vereinbarung, wonach sich die Beklagte zur Übernahme der noch ausständigen Ausbildungskosten zum Triebfahrzeugführer der ehemaligen Dienstgeberin D* GmbH iHv € 2.859,54 verpflichtete, der Kläger aber zum Rückersatz ver-

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