GewO 1859: § 82 lit e
OGH 28. 1. 2026, 8 ObA 58/25z
Nach § 82 lit e 2. Fall GewO 1859 stellt es einen Entlassungsgrund dar, wenn ein Arbeiter ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt. Die abträgliche Auswirkung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Arbeitgebers betrieben wird, sodass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht. Der Entlassungsgrund setzt jedoch voraus, dass ein Nebengeschäft bereits tatsächlich ausgeübt wird, sodass die bloße Gründung eines selbstständigen kaufmännischen Unternehmens ohne Aufnahme des Geschäftsbetriebs keinen Entlassungsgrund darstellt. Auch vorbereitende interne Handlungen zur künftigen Ausübung einer selbstständigen Berufstätigkeit fallen nicht unter das Konkurrenzverbot; dies betrifft etwa das Anmelden eines Gewerbes oder den Ankauf von Maschinen (RIS-Justiz RS0029434 [T2, T3]).

