ArbVG: § 122 Abs 1 Z 3
OLG Wien 25. 2. 2026, 7 Ra 86/25f
Ein Betriebsratsmitglied darf gemäß § 120 Abs 1 iVm Abs 3 ArbVG nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden. Nach § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG darf das Gericht einer Entlassung nur zustimmen, wenn das BR-Mitglied ua im Dienste untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden lässt. Der Entlassungstatbestand der Untreue setzt einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus. Der Vorsatz muss auch die Richtung dieses Verstoßes, nämlich die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung der Handlung (Unterlassung), umfassen. Dem Arbeitnehmer muss überdies die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sein.

