AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 18. 2. 2026, 10 Ra 51/25f
Der Kläger ist im beklagten Unternehmen Führungskraft mit rund 90 ihm unterstellten Mitarbeitern. Ab März 2024 kam es zwischen der Mitarbeiterin M. P. und dem Mitarbeiter M. M. in seinem Team zu mehreren Vorfällen, durch welche sich M. P. sexuell belästigt fühlte. Nach einem weiteren Vorfall am 26. 4. 2024 teilte M. P. dem Kläger erstmals mit, dass sie sich von M. M. belästigt fühle. Am 2. 5. 2024 fertigte sie einen Aktenvermerk über ihre Sicht der Geschehnisse an. Der Kläger fügte diesen Aktenvermerk mit "copy and paste" in das Formular eines alten Aktenvermerks ein. Trotz Anführung im Verteiler "GF + BR + HR" wurden die Geschäftsführer, der Betriebsrat und die Personalabteilung nicht von den Vorkommnissen verständigt. Der Kläger führte jedoch Gespräche mit M. M. sowie den beiden Überlasserbetrieben der beiden betroffenen Mitarbeiter. M. M. unterschrieb den Aktenvermerk nicht und war sich keiner Schuld bewusst. Er wurde vom Kläger verwarnt und angewiesen, sich von M. P. fernzuhalten, womit sich dieser letztlich auch einverstanden erklärte.

