ArbVG: § 27 Z 1
OLG Wien 18. 12. 2025, 8 Ra 105/25g
Aufgrund mehrerer Vorwürfe der sexuellen Belästigung durch den Kläger kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger, seinem Teamleiter, zwei Teamkoordinatoren und einem Betriebsratmitglied, wobei der Kläger mit diesen Vorwürfen und sonstigen Arbeitsverfehlungen konfrontiert wurde. Es herrschte eine angespannte Atmosphäre. Der Kläger wurde zwar mit den Vorwürfen konfrontiert, aber nicht attackiert, und er hatte bei sämtlichen Vorwürfen die Möglichkeit, Stellung zu beziehen. Der Kläger reagierte im Gespräch teilweise laut und aufgebracht, beruhigte sich aber immer wieder. Als der Kläger hinsichtlich der Vorwürfe der sexuellen Belästigung befragt wurde, bestritt er diese vehement und wollte die Namen der Betroffenen wissen. Diese wurden jedoch aus Opferschutzgründen nicht genannt, woraufhin der Kläger ankündigte, rechtliche Schritte einleiten zu wollen. Am Ende des Gesprächs sprach der Teamleiter die Dienstfreistellung des Klägers aus. Der Kläger wurde darüber informiert, dass dieses Vorgehen auch seinem Schutz diene, bis die Sachlage geklärt sei.

