Rom I-VO: Art 6, Art 8
EVÜ: Art 3, Art 6
Kann bei einem grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnis infolge einer dauerhaften Verlagerung des gewöhnlichen Arbeitsorts kein einheitlicher gewöhnlicher Arbeitsort bestimmt werden, ist für das objektiv anwendbare Recht zunächst die einstellende Niederlassung maßgeblich. Ergeben sich aus den Gesamtumständen jedoch engere Verbindungen zu einem anderen Staat, insbesondere aufgrund des neuen gewöhnlichen Arbeitsorts, ist der neue gewöhnlichen Arbeitsort im Rahmen der Prüfung der Gesamtumstände zu berücksichtigen, um das Recht, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anwendbar wäre, zu bestimmen.

