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Verbotene Urlaubsablöse - keine nachträgliche Aufrechnung mittels Oppositionsklage

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 7006/8/2026 Heft 7006 v. 8.7.2026

EO: § 35

UrlG: § 7

Bezahlt der Arbeitgeber private Rechnungen des Arbeitnehmers iHv € 1.100,- und vereinbart mit dem Arbeitnehmer, dass damit 14 Urlaubstage als abgegolten gelten, liegt eine nichtige Urlaubsablöse vor. Macht der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für diese 14 Urlaubstage eine Urlaubsersatzleistung geltend, kann der Arbeitgeber zwar das als verbotene Urlaubsablöse Geleistete (hier: € 1.100,-) vom Arbeitnehmer grundsätzlich zurückfordern, doch muss er dies bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren mittels Gegenforderung bzw prozessualer Aufrechnung geltend machen. Unterlässt er dies und führt der Arbeitnehmer zur Hereinbringung des gesamten zugesprochenen (die Urlaubsersatzleistung miteinschließenden) Betrages Exekution, kann der Arbeitgeber seinen Rückzahlungsanspruch nicht nachträglich mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend machen, weil es sich nicht um eine nach Schluss der Verhandlung des Titelverfahrens entstandene Forderung handelt.

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