ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Graz 15. 1. 2026, 6 Ra 57/25m
Der Umstand allein, dass eine Arbeitnehmerin zu ihrer Arbeitsstätte bislang nur eine Fahrzeit von rund 6 Minuten hatte und damit einen deutlich kürzeren Arbeitsweg als zu möglichen neuen Arbeitsplätzen, vermag die Sozialwidrigkeit ihrer Kündigung nicht zu begründen, insbesondere wenn vom Gericht die künftigen Arbeitsmarktchancen ohnedies auf Grundlage einer (einfachen) Wegstrecke in der Dauer von 30 Minuten geprüft (und bejaht) wurden. Der OGH hat auch schon klargestellt, dass das bloße Erfordernis, zum neuen Arbeitsort zu pendeln, die Annahme einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung nicht rechtfertigt (vgl OGH 25. 6. 1998, 8 ObA 151/98h), was auch auf die hier gegebene Verlängerung der Anfahrtszeit um ca 20 Minuten zutrifft. Dies umso mehr, als die Arbeitnehmerin auch bei der beklagten Arbeitgeberin durchaus auch an unterschiedlichen Standorten und erst seit rund einem Jahr in dem von ihrem Wohnort nur 3,9 km entfernten Arbeitsort tätig war. (Urteil rechtskräftig)

