Mit BGBl I 2024/11 wurde in § 2i AVRAG ein ausdrückliches Recht von Arbeitnehmern auf Mehrfachbeschäftigung gesetzlich verankert. Der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist. Der Beitrag untersucht die Auswirkungen der Novelle im Entlassungsrecht und widmet sich den beiden Fragen, ob und inwieweit das Recht auf Mehrfachbeschäftigung zu einer geänderten Beurteilung von Nebenbeschäftigungen führt, sodass uU Entlassungen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle berechtigt gewesen wären, nach neuer Rechtslage unbegründet sind, und ob nun neue Möglichkeiten der Entlassungsanfechtung geschaffen worden sind. Pfalz gelangt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die Frage, welche Nebenbeschäftigungen erlaubt bzw verboten sind, § 2i AVRAG zu keiner Änderung der Rechtslage führt. Dennoch misst er der Novelle Auswirkungen auf das Entlassungsrecht bei. Dies betreffe vor allem § 15 AVRAG, der nunmehr auch einen individuellen Entlassungsschutz iZm zulässigen unselbstständigen Nebenbeschäftigungen normiert. Ob § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Beendigung auf eine vermeintlich verbotene Nebenbeschäftigung gestützt wird, lasse sich nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung nicht eindeutig beurteilen. Gute Gründe sprechen aber jedenfalls bei unselbstständigen Nebenbeschäftigungen für die Anwendung.

