In dem der Entscheidung EuGH 17. 3. 2026, C-258/24, Katholische Schwangerschaftsberatung, zugrunde liegenden deutschen Fall, war eine Arbeitnehmerin für einen Verein der katholischen Kirche als Beraterin in der Schwangerschaftsberatung tätig. Nachdem sie aus der Kirche austrat und sich weigerte, wieder einzutreten, wurde sie gekündigt. Nach Ansicht des EuGH liegt in der Kündigung wegen des Austritts aus einer Religionsgemeinschaft eine unmittelbare Benachteiligung aufgrund der Religion. Eine solche kann zwar nach Art 4 Abs 2 RL 2000/78/EG gerechtfertigt sein, nach Ansicht des EuGH allerdings nur in jenen Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine (zulässige) Voraussetzung für die Beschäftigung ist. Ist dies nicht der Fall bzw werden für vergleichbare Tätigkeiten auch Arbeitnehmer ohne Zugehörigkeit zur betreffenden Religionsgemeinschaft beschäftigt, kann der Austritt nach Ansicht des EuGH grundsätzlich nicht zum Anlass einer Beendigung genommen werden. Dullinger betont, dass eine Rechtfertigung durch wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen (Art 4 Abs 1 RL 2000/78/EG ) ausscheidet, wenn und weil die Anforderung, nicht aus der Religionsgemeinschaft auszutreten, von der Beschäftigung nicht objektiv vorgegeben ist. Religiöse und weltanschauliche Organisationen werden sich künftig wohl vermehrt Gedanken machen (müssen), für welche Tätigkeiten innerhalb der Organisation die Zugehörigkeit zu Religion oder Weltanschauung wirklich erforderlich ist.

