In der Entscheidung 9 ObA 62/25w = ARD 6990/5/2026, hat der OGH ausgesprochen, dass, wenn die Auslegung des Arbeitsvertrags für eine - vor Inkrafttreten des § 2g AVRAG (1. 1. 2026) geschlossene - Vereinbarung eines All-in-Gehalts keinen für die Erbringung von Mehr- und Überstundenleistungen bestimmbaren Entgeltanteil ergibt, das aliquote Entgelt während der Elternteilzeit vom gesamten All-in-Gehalt zu berechnen ist. Offen bleibt, was diese Rechtsprechung für Arbeitsverträge nach Inkrafttreten des § 2g AVRAG bedeutet. Die Autorinnen analysieren diese Entscheidung samt Auswirkungen auf die Praxis und gehen auf offene Fragen ein und bieten einen Lösungsansatz an. Vermutlich werde sich der OGH mit einigen Themen bzw Fragestellungen noch weiter befassen. Zur Vermeidung von Diskriminierungen wegen Teilzeit oder Geschlecht und eines geschlechtsspezifischen Entgeltgefälles ist es nach Ansicht der Autorinnen zusätzlich zur Bestimmbarkeit unvermeidlich, auch den Durchschnitt der Überstunden heranzuziehen, die vom Arbeitnehmer in der letzten Position vor Beginn der Elternteilzeit geleistet wurden. Der Wert dieser Überstunden beschränke den herausrechenbaren Überstundenanteil zusätzlich zu dem durch Vertragsauslegung bestimmbaren Überstundenanteil.

