GewO 1859: § 82 Abs 1 lit f
ABGB: § 1440
Gerät der Arbeitgeber mit fälligen Entgeltansprüchen in Verzug, kommt dem Arbeitnehmer primär ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung (§ 1052 ABGB) bzw ein Austrittsrecht zu, nicht jedoch das Recht, für den Arbeitgeber vereinnahmte Gelder eigenmächtig zur Befriedigung eigener Forderungen zu verwenden. Der Aufrechnung solcher Gelder (hier: als Taxilenkerin) mit Entgeltforderungen steht das Aufrechnungsverbot nach § 1440 Satz 2 ABGB entgegen. Weigert sich die Arbeitnehmerin beharrlich, den betreffenden Teil der vereinnahmten Tageslosung herauszugeben, wird der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung gemäß § 82 Abs 1 lit f GewO 1859 verwirklicht.

