Auf Verlangen des Betriebsrats sind in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern drei Mitglieder des Betriebsrats und für je weitere 3.000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Betriebsrats von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen (§ 117 Abs 1 ArbVG).1 Da es sich um eine gänzliche Freistellung handelt, ruht die Arbeitspflicht eines nach § 117 Abs 1 ArbVG freigestellten Mitglieds des Betriebsrats. Der § 117 ArbVG bringt den Grundgedanken zum Ausdruck, dass bei einer großen Zahl von Arbeitnehmern die Aufgaben bei der Vertretung der Belegschaftsinteressen so umfangreich sind, dass sie neben den Arbeitspflichten nicht mehr wahrgenommen werden können.2 Im Zusammenhang mit der Freistellung ergeben sich Fragen zur Auswahl freigestellter Betriebsratsmitglieder, zur Feststellung der Höhe des Entgelts, zum Urlaub, zu den Konsequenzen bei Untätigkeit etc. Im Folgenden werden insbesondere diese Themen näher erörtert.

