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Gänzliche Amtsfreistellung von Mitgliedern des Betriebsrats

Thema - ArbeitsrechtDr. Thomas RauchARD 7003/4/2026 Heft 7003 v. 17.6.2026

Auf Verlangen des Betriebsrats sind in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern drei Mitglieder des Betriebsrats und für je weitere 3.000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Betriebsrats von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen (§ 117 Abs 1 ArbVG).11In Betrieben mit getrennten Betriebsräten für Arbeiter und Angestellte ist nur dann ein Mitglied des Betriebsrats von der Arbeit freizustellen, wenn die Gruppe der Arbeiter oder der Angestellten 150 übersteigt, nicht aber, wenn diese Zahl nur bei Zusammenrechnung beider Gruppen überschritten und der Antrag nur von einer Gruppe gestellt wird (vgl VwGH 4. 3. 1987, 86/01/0109, ARD 3907/16/87). Da es sich um eine gänzliche Freistellung handelt, ruht die Arbeitspflicht eines nach § 117 Abs 1 ArbVG freigestellten Mitglieds des Betriebsrats. Der § 117 ArbVG bringt den Grundgedanken zum Ausdruck, dass bei einer großen Zahl von Arbeitnehmern die Aufgaben bei der Vertretung der Belegschaftsinteressen so umfangreich sind, dass sie neben den Arbeitspflichten nicht mehr wahrgenommen werden können.22Vgl OGH 27. 5. 2008, 8 ObA 20/08m, ARD 5893/1/2008. Im Zusammenhang mit der Freistellung ergeben sich Fragen zur Auswahl freigestellter Betriebsratsmitglieder, zur Feststellung der Höhe des Entgelts, zum Urlaub, zu den Konsequenzen bei Untätigkeit etc. Im Folgenden werden insbesondere diese Themen näher erörtert.

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