EStG: § 16 Abs 1 Z 10, § 19 Abs 2
BFG 9. 4. 2026, RV/7101993/2025
Für die Glaubhaftmachung der endgültigen Tragung von Werbungskosten genügt es nicht, wenn deren Zahlung durch Banküberweisung im Namen des Steuerpflichtigen erfolgt ist.
EStG: § 16 Abs 1 Z 10, § 19 Abs 2
BFG 9. 4. 2026, RV/7101993/2025
Für die Glaubhaftmachung der endgültigen Tragung von Werbungskosten genügt es nicht, wenn deren Zahlung durch Banküberweisung im Namen des Steuerpflichtigen erfolgt ist.
