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Häusliches Arbeitszimmer eines Sachverständigen für biologische Sicherheitsanlagen

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 7002/15/2026 Heft 7002 v. 10.6.2026

EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit d

BFG 8. 5. 2026, RV/7100306/2026

Der Beschwerdeführer ist bei einem weltweit tätigen Unternehmen mit 80.000 Mitarbeitenden und über 50 Standorten als Sachverständiger für die Planung und Risikobeurteilung biologischer Sicherheitsanlagen tätig. Er war einer von zwei Direktoren in einem globalen Biosicherheitsteam mit 5 Mitgliedern. Die Tätigkeit umfasste die Beratung der internationalen Standorte des Unternehmens in technischen Fragen der biologischen Sicherheit. Seine Aufgabe war es, die Risiken diverser Stoffe zu beurteilen und Schutzmaßnahmen für Mitarbeitende und Umwelt zu definieren, zu bewerten und kontinuierlich zu verbessern.

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