Bei einer vorzeitigen Auflösung sind verschiedene Konstellationen eines Irrtums denkbar. Gegenstand dieses Beitrages sind jene Fälle, in welchen das zur Auflösung führende Fehlverhalten irrtümlich gesetzt wird. So könnte etwa ein Arbeitnehmer eine rechtmäßige Weisung für unwirksam halten und daher nicht befolgen, weil er keine Kenntnis von einem Betriebsnotstand hat, welcher die Weisung rechtmäßig macht. Bei einem Austritt ist hier etwa an Fälle zu denken, in welchen der Arbeitgeber Abhilfemaßnahmen unterlässt, weil er nichts von jenem Mobbing erfahren hat, gegen das Abhilfe zu leisten wäre. Neben solchen Tatsachenirrtümern kommt es oft auch zu Rechtsirrtümern. Häufig betreffen Verfahren etwa Austritte von Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber in Folge eines Rechtsirrtums unbeabsichtigt das Entgelt schmälert, etwa weil er eine unklare Bestimmung eines Kollektivvertrages falsch auslegt. In all diesen Konstellationen geht es um die Frage, ob das jeweilige irrtümliche Fehlverhalten Grundlage einer Entlassung oder eines Austritts durch die Vertragsgegenseite sein kann. Dullinger analysiert diese Thematik und gelangt zusammengefasst zu dem Fazit, dass entschuldbare Rechts- und Tatsachenirrtümer der rechtswidrig handelnden Partei die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die andere Partei ausschließen. Während die Prüfung von Tatsachenirrtümern keine grundlegenden Probleme bereite, sei die Beurteilung von Rechtsirrtümern stark vom Kontext abhängig. Dabei seien die Interessen der auflösungswilligen Partei den Interessen jener Partei gegenüberzustellen, die einer Fehlvorstellung über die Rechtslage unterliegt. Ein Festhalten am Vertrag könne dabei auch dann unzumutbar sein, wenn die irrende Partei einer vertretbaren Rechtsansicht folgt.

