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Rauch, Digitalisierung und betriebsverfassungsrechtliche Versammlungen sowie Sitzungen, ASoK 2026, 137

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 7001/16/2026 Heft 7001 v. 3.6.2026

Die Digitalisierung in der Arbeitswelt bringt zahlreiche Vorteile, birgt aber auch die Gefahr, dass vor allem ältere Menschen, die nicht mit Smartphone, Internet und Social Media aufgewachsen und technikaffin sind oder etwa aus Datenschutzgründen das Internet ablehnen, in der Arbeitswelt aus der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung ausgeschlossen werden (insbesondere weil sie bei virtuellen betriebsverfassungsrechtlichen Versammlungen, etwa Betriebsversammlungen, nicht teilnehmen können). Weder das ArbVG noch die hierzu ergangenen Verordnungen enthalten Regelungen zu virtuellen betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenkünften. Rauch führt aus, dass der Gesetzgeber die Wahlfreiheit zwischen einem digitalen und einem analogen Dasein anerkennt, was insbesondere aus dem E-Government-Gesetz hervorgeht. Das Recht auf ein analoges Leben hat auch Auswirkungen auf betriebsverfassungsrechtliche Versammlungen und Sitzungen. Teilnahmeberechtigte Personen dürfen nicht faktisch ausgeschlossen werden, weil sie nicht über die technische Infrastruktur für virtuelle Veranstaltungen verfügen oder diese nicht beherrschen. Es besteht auch keine Verpflichtung, im privaten Bereich eine digitale Infrastruktur aufzubauen. Auch bestehen etliche Bedenken, die sich unmittelbar aus dem ArbVG bzw der BRWO und BRGO ergeben.

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