Im Rahmen dieses Beitrages werden Spezialfragen zu Ansprüchen des Dienstnehmers, wenn persönliche Gegenstände durch einen Diebstahl im Betrieb abhandengekommen sind, aufgegriffen, analysiert und wird erläutert, wie ein solcher Fall arbeits- und abgabenrechtlich korrekt abzurechnen ist. Der Dienstgeber haftet jedenfalls nach § 1014 ABGB, wenn der Dienstnehmer Gegenstände in den Betrieb mitnimmt, die im Dienstgeber-Interesse bei der Arbeitsleistung eingesetzt werden, wie zB eigene Werkzeuge oder ein eigener Laptop. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers folgt, dass dieser verpflichtet ist, die mit dem Dienstverhältnis verbundenen Vermögensinteressen des Dienstnehmers zu schützen. Der Dienstgeber muss jedem Dienstnehmer einen versperrbaren Kleiderkasten oder eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Verfügung stellen, damit dieser darin seine Kleidung und sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, sicher aufbewahren kann. Hält der Dienstgeber diese Verpflichtung nicht ein, haftet er bei Diebstahl von üblicherweise mitgenommenen Gegenständen und Privatkleidung.

