Mit BGBl I 2024/16 ist der Gesetzgeber von einer weitreichenden Anordnung zur Verhängung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 ASVG bei Meldeverstößen zur aktuellen Version gewechselt, in der diese Zuschläge nur bei unmittelbarer Betretung, also in sehr engem Rahmen, eine Berechtigung finden. Frühere Probleme, dass Beitragszuschläge als allenfalls überschießende Reaktion auf geringfügige Anmeldeverstöße erfolgt wären, sind damit ausgeräumt. Der Autor äußert aber Zweifel, ob die aktuelle Regelung wirklich sachgerecht ist. Eine Differenzierung, die den tatsächlichen Aufwand der gesonderten Bearbeitung berücksichtigt, schiene machbar, ohne in jedem Einzelfall zusätzliche Abwägungen vornehmen zu müssen. Führt der Dienstgeber die Anmeldung selbst aus, ist in der Regel der gesonderte Bearbeitungsaufwand gering; Beitragszuschläge wären deshalb nicht zu verhängen. Kommt vom Dienstgeber hingegen keine Anmeldung, sei der Bearbeitungsaufwand in der Regel höher und ein Beitragszuschlag wäre die sachgerechte Folge.

