Mit 1. 1. 2026 traten neue Regelungen für freie Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs 4 ASVG in Kraft (BGBl I 2025/75). So besteht nunmehr die Möglichkeit, Kollektivverträge auch für freie Dienstnehmer abzuschließen bzw den Anwendungsbereich bestehender KV auf diese Personengruppe auszudehnen. Die Autor:innen sehen die Neuregelung insgesamt eher kritisch. So wird ua die zunehmende Orientierung am sv-rechtlichen Begriff des freien Dienstnehmers (§ 4 Abs 4 ASVG) statt am traditionellen Konzept der "arbeitnehmerähnlichen Person" kritisiert. Dadurch entstünden Abgrenzungsprobleme und eine uneinheitliche Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften. Auch dass nunmehr KV weitreichende arbeitsrechtliche Kernansprüche - etwa Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc - auch für freie Dienstverhältnisse schaffen können, wird kritisch gesehen. Die KV-Parteien können damit weit über Einzelregelungen hinaus ein eigenes "Arbeitsrecht des freien Dienstvertrages" schaffen.

