§ 11b AVRAG legt eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Aus-, Fort- oder Weiterbildung des Arbeitnehmers fest, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages Voraussetzung für die Leistungserbringung ist. Diese Kostentragungsanordnung kann beim Nebeneinander von mehreren Arbeitsverhältnissen Probleme aufwerfen. Ratzenhofer führt aus, dass im Fall, dass der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern dieselbe Tätigkeit verrichtet, dh eine solche, die dieselbe Art von Bildungsmaßnahme zur Voraussetzung hat, die Verpflichtung zur Tragung der Aus-, Fort oder Weiterbildungskosten sämtliche Arbeitgeber dieses Arbeitnehmers trifft. Der leistende Arbeitgeber hat gegen den anderen Arbeitgeber einen Aufwandersatzanspruch iSd § 1042 ABGB, da er einen Aufwand macht, den (auch) der andere Arbeitgeber aus § 11b Abs 1 Z 2 AVRAG heraus hätte machen müssen. Dabei umgrenzt der Zweck des Aufwands auch das Ausmaß der gesetzlichen Verpflichtung zur Kostentragung. Sowohl der leistende Arbeitgeber als auch der Arbeitgeber, der sich die Zahlung der Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten erspart hat, haben daher die Kosten nur so weit zu tragen, als sie zur Befähigung des Arbeitnehmers zur Ausübung der im jeweiligen Betrieb tatsächlich geschuldeten Tätigkeit objektiv erforderlich sind. Könne daher der nicht-zahlende Arbeitgeber beweisen, dass es eine kostengünstigere Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmöglichkeit des Arbeitnehmers gegeben hätte, stelle die Höhe der dafür erwachsenden Kosten die Begrenzung des Aufwandes dar, der von den Arbeitgebern (insgesamt) zu machen gewesen wäre. Der leistende Arbeitgeber könne Ersatz in der nach Kopfzahl bemessenen anteiligen Höhe des objektiv erforderlichen Aufwandes fordern.

