In der Entscheidung des BFG vom 10. 12. 2024, RV/2100420/2023, hatte dieses darüber zu befinden, ob ein in Österreich ansässiger (Einzel-)Unternehmer, der über einen in Lettland gelegenen "Virtual Private Server" eine Kryptowährung geschürft hatte, dadurch eine feste Geschäftseinrichtung iSd Art 5 Abs 1 des österreichisch-lettischen DBA begründet hatte, die es ihm ermöglicht hätte, die durch das Mining erwirtschafteten Gewinne gemäß Art 7 iVm Art 23 Abs 1 lit a DBA-LTU unter Progressionsvorbehalt in Österreich freistellen zu können. Da der Unternehmer keine Verfügungsgewalt über den in Litauen befindlichen Server, sondern nur über die Rechenkapazitäten erlangt hatte, kam das BFG zu dem Ergebnis, dass die für den Bestand einer Betriebsstätte notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Der Beitrag analysiert die rechtliche Würdigung durch das BFG, setzt sich mit den für die Begründung einer abkommensrechtlichen (Server-)Betriebsstätte notwendigen Tatbestandsmerkmalen auseinander und nimmt zu der Anschlussfrage Stellung, ob und allenfalls welcher Gewinnanteil einer im Ausland gelegenen Server-Betriebsstätte zugeordnet werden könnte.

