ASVG: § 253b idF vor BGBl I 2003/71
GSVG: § 2 Abs 1 Z 4
Bezieht ein Versicherter eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und wird nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2019 rückwirkend eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG für das gesamte Jahr 2019 festgestellt, wurde die zur Pflichtversicherung führende weitere selbstständige Erwerbstätigkeit aber erst nach Eintritt der regulären Alterspension mit 1. 5. 2019 ausgeübt, kann die rückwirkend festgestellte Pflichtversicherung für den Zeitraum Jänner bis April 2019 nicht zum Wegfall der vorzeitigen Alterspension führen, weil ein allfälliger Wegfall der vorzeitigen Alterspension frühestens mit Ausübung der tatsächlichen Erwerbstätigkeit ab 1. 5. 2019 eintreten konnte und der Versicherte zu diesem Zeitpunkt bereits die reguläre Alterspension bezog.

