ASVG: § 18a, § 669 Abs 3
Beantragt ein Versicherter nachträglich die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seines behinderten Kindes und bezieht sich der Antrag auf einen Zeitraum, für den keine andere Pflegeperson die Selbstversicherung nach § 18a ASVG für das Kind in Anspruch nahm, so steht ihm der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zu. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass seine Ehefrau - für einen anderen als den vom Versicherten begehrten Zeitraum - bereits im Höchstausmaß von 120 Monaten im Hinblick auf die Pflege ihres behinderten Kindes selbstversichert war. Das in § 669 Abs 3 ASVG vorgesehene Höchstausmaß von 120 Kalendermonaten für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bezieht sich auf die jeweilige Person, die einen Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung stellt, und nicht auf den Pflegefall.

