ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a
OLG Wien 25. 2. 2026, 7 Ra 9/26h
Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin im Bereich Betriebsaufsicht für die Koordination der bei betrieblichen Störungen im gesamten Netz zu treffenden Maßnahmen zuständig. Er war mit Dienstfahrzeug unterwegs und kontrollierte die Verkehrsmittel (Fahrer) und Haltestellen/Stationen. Das Dienstfahrzeug war mit einem elektronischen Fahrtenbuch ausgestattet, das aufzeichnet, von wann bis wann der Motor des Fahrzeuges im Betrieb ist. Parallel dazu hielt der Kläger in einem elektronischen Journal seine Tätigkeiten fest (Beginn und Ende). Das Fahrtenbuch ist an die Zündung gekoppelt.

