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Sozialwidrigkeit: Interessenabwägung zulasten einer strafrechtlich verurteilten 60-jährigen Arbeitnehmerin

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6998/8/2026 Heft 6998 v. 13.5.2026

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2

OLG Wien 18. 12. 2025, 9 Ra 98/25k

Bei der Anfechtung einer Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. Werden durch eine Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt, so kann die Kündigung nur dann nicht sozialwidrig sein, wenn der Arbeitgeber den Nachweis des Vorliegens eines Ausnahmetatbestands iSd Betriebsbedingtheit der Kündigung oder des Vorliegens von Gründen in der Person des gekündigten Arbeitnehmers für die Kündigung erbringt. Gelingt ihm dies, sind in einem dritten Schritt die Interessen des Arbeitgebers an der Kündigung und jene des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen.

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