IESG: § 3a
OGH 28. 1. 2026, 8 ObS 6/25b
Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist im Kernbereich die Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. Bleibt der Arbeitnehmer trotz Nichtzahlung des Lohnes im Unternehmen tätig und versucht er die Beträge auch gar nicht ernstlich einbringlich zu machen, so indiziert dies in der Regel, dass er beabsichtigte, in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Entgelt-Fonds geltend zu machen; derartige Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die auf eine Verlagerung des Finanzierungsrisikos des Arbeitgebers zulasten des Insolvenz-Entgelt-Fonds hinauslaufen, mit der Absicht, mit der Gegenleistung nicht den Arbeitgeber, sondern den Fonds zu belasten, sind nichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Absicht des Arbeitnehmers zwar nicht vordergründig darauf gerichtet war, den Fonds sittenwidrig zu schmälern, er dies aber mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen hat. Ob diese Annahme zutrifft, ist im Rahmen eines "Fremdvergleichs" danach zu beurteilen, ob ein typischer Arbeitnehmer, bei dem der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos des Entgeltverlustes voll ausgeprägt sind, nur deshalb im Arbeitsverhältnis verbleibt, weil er billigend in Kauf nimmt, dass letztlich ohnehin der Insolvenz-Entgelt-Fonds für seine Ansprüche aufkommen werde.

